Satzung des Live for Life e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Live for Life e.V.
- Er hat den Sitz in Eichstätt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Konzept des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und des bürgerlichen Engagements für soziale Zwecke.
- Der Verein erreicht sein Ziel insbesondere durch
- Organisation von kulturellen, sportlichen, handwerklichen, bildenden sowie jugendkulturellen Benefiz Aktionen und Veranstaltungen. Der Erlös daraus wird nur an Körperschaften gespendet, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke verfolgen
- Angebot einer Plattform sowie einer organisatorische Infrastruktur, in der sich der Einzelne durch seine Fähigkeiten individuell einbringen kann, aber zugleich den Vorteil genießt, in einem Kollektiv eingebunden zu sein und somit in der Lage ist, mehr Wirkung zu erzielen.
- Aufbau eines Netzwerks zur Kommunikation und Präsentation seines Potentials durch die Vereinshomepage, wodurch die Eigeninitiative der Mitglieder und Interessenten in Form von selbst gestalteter Aktionen initiiert werden soll.
- Bewusstseinsschaffung für humanitäre Notzustände durch öffentlichkeitsarbeit in Form von Vorträgen, Flyern, Events und der Vereinshomepage.
- Einhaltung des "Nicht-Spendenprinzips", dass den Fokus auf die Nutzung der gegebenen Talente und in der Freizeit ausgeübten Aktivitäten legt, die eine simple Partizipation garantieren und aufzeigen. Das "Nicht-Spendenprinzip" legt fest, dass es dem Verein nicht gestattet ist Geld anzunehmen, das nicht durch eine Leistung im Sinne des Absatzes 2.1. hervorgegangen ist.
§ 3 Steuerbegünstigungen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird durch Stellung eines Mitgliedsantrages erworben.
- Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die zur Deckung von Material- und Verwaltungskosten verwendet werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand nach § 26 BGB
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand nach § 26 BGB und der Auschuss bilden zusammen den erweiterten Vorstand.
§ 7 Der Vorstand gemäß § 26 BGB und der Auschuss
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Der Auschuss besteht aus:
- dem Schriftführer
- einem bis maximal 3 Beisitzern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB und geschäftsführender Vorstand sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt, der Kassenwart hingegen nicht. Ihnen obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vertragsabschlüsse sowie der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die beiden Vorsitzenden können die Vertretungsbefugnisse für satzungsgemäße Zwecke übertragen.
- Zum Auschuss gehören der Schriftführer und ein bis maximal 3 Beisitzer. Die Posten des Ausschusses müssen bei den Vorstandswahlen gewählt und besetzt werden. Der Auschuss hat den Vorstand bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen.
- Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen erweiterten Vorstandes im Amt.
- Zur erweiterten Vorstandsitzung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vorher per E-Mail oder schriftlich eingeladen. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende beruft den erweiterten Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies beantragen, und leitet die Sitzungen.
- Der Schriftführer fertigt die zur Erledigung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke an. Er hat über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind auf der folgenden Sitzung zu genehmigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über den Mitgliederstand sowie über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes.
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaft - und Investitionsplans.
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Erlass einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand.
- Beschlussfassung über die übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail oder schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§9 Weitergabe von Mitteln
- Der Verein ist berechtigt, seine Mittel an gemeinnützige Körperschaften im Inland weiterzugeben.
§ 10 Auflösung des Vereins und Satzungsänderung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom erweiterten Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung, wie das Vermögen des Vereins verwendet wird. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.03.2009 in Eichstätt beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen ist.